Diese Ausgangsbeschränkung sei nicht offensichtlich verfassungswidrig, teilte das Gericht nun mit.
"Es liegt nicht eindeutig und unzweifelhaft auf der Hand, dass sie zur Bekämpfung der Pandemie unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des demokratischen Gesetzgebers offensichtlich nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre", hieß es. Das Gericht entschied darum, die Regelung vorläufig nicht außer Kraft zu setzen.