Der zuständige OVG-Senat hält die Bestimmung für rechtmäßig. Die Betroffenen könnten den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, auch mit einfachen Selbsttests erbringen. Diese Tests im vorderen Nasenbereich verursachten keine Schmerzen und berührten nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit.
Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind nach Ansicht der Richter ebenfalls verhältnismäßig. Eine andere Maßnahme, die weniger stark in die Grundrechte eingreifen würde und ebenso effektiv wäre, sei nicht erkennbar. Der Beschluss ist unanfechtbar.