Das Urteil machte klar, dass es explizit nicht die privaten Accounts von öffentlichen Personen betreffe. Es wurde allerdings deutlich gemacht, dass eine öffentliche Person, die ihr Profil für offizielle Zwecke gebrauche, Personen mit anderen Meinungen nicht einfach ausschließen könne. Zwar merkten die Richter an, dass der Account mit etwa 62 Millionen Followern schon vor Trumps Zeit als US-Präsident angelegt worden war und nach seiner Amtszeit auch wieder privat werde, "im Moment aber alle Anzeichen eines offiziellen, staatlichen Accounts" erfülle.