Allerdings muss der Veranstalter dem Urteil zufolge weitere Auflagen beachten: Im Bühnenbereich müssen Gitter aufgestellt werden, auch muss regelmäßig auf die Mindestabstände hingewiesen werden. Die Versammlungsbehörde darf außerdem weitere Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstands erlassen.
Gegen den Beschluss kann die Versammlungsbehörde vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ziehen. Die Versammlungsbehörde hatte die Großdemonstration wegen des Infektionsschutzes am Mittwoch verboten, am Donnerstag legte der Anmelder Querdenken 711 dagegen Beschwerde ein.