Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am heutigen Montag mit. Trotzdem wird das von den Richtern getroffene Urteil vorerst nicht dafür sorgen, dass der Kläger seine Geschäfte öffnen kann.
Denn das Gericht setzte die Vorschrift wegen der Pandemie-Notlage "ausnahmsweise" nicht außer Kraft, sondern beschränkte sich lediglich darauf die Unvereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz festzustellen. Also wird der Kläger vorerst weiter warten müssen, bis sich Bund und Länder zu weiteren Lockerungen entschließen.
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