Natürlich gibt es bei der Zahlung des Zuschußes auch Ausnahmen. Arbeiter und Angestellte, die bereits in den Genuß von Kurzarbeitsgeld kommen, haben keinen Anspruch auf die Zahlung. Auch die Arbeitnehmer, die ihrer Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernbleiben, zum Beispiel durch den Abbau von Zeitguthaben oder Überstunden, gehen leer aus. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt direkt über den jeweiligen Arbeitgeber, der die Zahlung bei der jeweiligen Landesbehörde beantragen muss.