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Also doch! Kanzlerin mächtiger als die Ministerpräsidenten! Bund kann Ländern Corona-Vorschriften machen!

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Also doch! Kanzlerin mächtiger als die Ministerpräsidenten! Bund kann Ländern Corona-Vorschriften machen!
31.03.2022 23:33 von GünterSymbolbild imago

Infektionsschutzgesetz dazu berechtigt ist, weitreichende Vorschriften hinsichtlich der Bekämpfung der Corona-Pandemie zu erlassen. Diese Vorgaben müssten dann durch die Bundesländer umgesetzt werden. , Das Gutachten wurde vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags erstellt und liegt der Deutschen Presse-Agentur vor. Demnach besteht die Möglichkeit, dass der Bund "die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vollumfänglich gesetzlich regeln" kann. Dies sei möglich weil der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Infektionsschutzrecht hat. "Es ist zulässig, dass der Bundesgesetzgeber detailreiche und strikte Regelungen trifft, die weitgehend auf unbestimmte Rechtsbegriffe verzichten und so wenig wie möglich Ermessen einräumen. Beim Gesetzesvollzug durch die Länder bestünde in einem solchen Fall wenig Spielraum", steht in dem von Wolfgang Schäuble in Auftrag gegebenen Gutachten.

Merkel erhöht den Druck auf die Bundesländer

Am Sonntag hatte Bundeskanzlerin Angela Merkel diese Möglichkleit bei einem Auftritt in der ARD-Talkshow "Anne Will" angedeutet. Dort machte die Kanzlerin klar, dass sie selbst versuchen werde, härtere Maßnahmen durchzusetzen, falls die Bundesländer die augenblicklichen Vorgaben hinsichtlich der festgelegten "Notbremse" nicht konsequent genug umsetzen würden. Allerdings erklärte die Kanzlerin bisher nicht im Detail, an welche Punkte sie genau denke. Der Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags kommt zum Ergebnis, dass der Bund den Bundesländern konkreten Maßnahmen vorschreiben kann, die dort dann im Fall der Überschreitung eines bestimmten Inzidenzwertes ausgeführt werden müssen. Ähnliches gilt übrigens auch für den Schulunterricht. Durch das Infektionsschutzgesetz sei es möglich Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen zu schließen. Denn der Schwerpunkt liege nach dem Bemessen der Gutachter im Infektionsschutz und beträfe dann nicht das Schulrecht, heißt es in dem Gutachten.

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